Ersatzfähigkeit des merkantilen Minderwerts bei einem sieben Jahre alten Kfz
(AG COBURG vom 29.03.2012, 11 C 1548/11 )
Die Erstattung eines merkantilen Minderwertes ist bei einem
Fahrzeug, das über fünf Jahre alt ist, nicht generell ausgeschlossen.
Der erstattungsfähige merkantile Minderwert ist anhand einer
Einzelfallbetrachtung durch den Sachverständigen zu ermitteln und kann
im Falle eines Kfz, das sieben Jahre alt ist, eine Laufleistung von
40.000 km aufweist und einen Blechschaden erlitten hat, bei 200,– Euro
liegen. (Aus den Gründen: …Da sich eine allgemein anerkannte
Schätzungsmethode noch nicht durchgesetzt hat und die Schätzungsmethode
von Ruhkopf/Sahm nur als eine Möglichkeit zur Erzielung ausreichender
Ergebnisse herhalten kann, ist vielmehr die Ermittlung des merkantilen
Minderwerts durch den Sachverständigen im Gutachten vom 28.12.2011, der
eine konkrete Einzelfallbeurteilung des streitgegenständlichen Fahrzeugs
vorgenommen hat, einer
schematischen Beurteilung über die Methode von Ruhkopf/Sahm vorzuziehen…).
Quelle: ADAC e.V.