Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 bei Unfall zwischen Pkw und Lkw mit Anhänger und unaufklärbarem Sachverhalt
(AG OBERHAUSEN vom 14.06.2013, 36 C 226/13)
Bei einem Unfall zwischen einem Pkw und einem Lkw mit Anhänger, dessen Ablauf im Nachhinein unaufklärbar ist, haftet der Führer des Pkw aufgrund einer Abwägung der unterschiedlichen Betriebsgefahren zu 1/3 und derjenige des Lkw zu 2/3. (Aus den Gründen: …Zur Unfallzeit lenkte der Zeuge den Sattelzug nebst Sattelanhänger. Er befuhr die rechte Fahrspur der A2. Die Klägerin behauptet, der Erstbeklagte habe das Schadensereignis verursacht durch unachtsamen Fahrspurwechsel von der Beschleunigungsspur auf die A2. Die Sachdarstellung der Beteiligten weicht in den entscheidenden Punkten voneinander ab, ohne dass sich nach der Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die eine oder andere Darstellung ergibt. Somit verbleibt die Abwägung der Betriebsgefahren angesichts der Beteiligung eines Pkw und eines Sattelzuges mit Sattelanhänger und es ist gerechtfertigt, die von den Beklagten zu tragende Betriebsgefahr auf 1/3, die von der Kl. zu tragende auf 2/3 festzulegen…).
(Quelle: ADAC e.V.)