Nur ausnahmsweise Nachbesichtigung eines Unfallwagens durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung
(AG SIEGEN vom 18.07.2013, 14 C 2207/12)
Im Regelfall hat eine Kfz-Haftpflichtversicherung keinen Anspruch darauf, das durch einen Unfall beschädigte Kfz einer Nachbesichtigung zu unterziehen. Eine Ausnahme hiervon ist möglich, wenn Anhaltspunkte für einen Betrug oder die unterlassene Mitteilung von Vorschäden bestehen. (Aus den Gründen: …Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Denn dem Kfz-Haftpflichtversicherer steht regelmässig kein Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallgeschädigten Kfz zu. Denn es gilt der Grundsatz, dass der Geschädigte seinen Schaden allein auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens abrechnen darf, sofern dieses Gutachten nicht derart gravierende Mängel aufweist, dass dessen Mangelhaftigkeit auch für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Vorliegend gibt es weder Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit der Kläger noch ist das Gutachten des Sachverständigen erkennbar falsch oder mangelhaft…).
(Quelle: ADAC e.V.)