Anscheinsbeweis zulasten des Einfahrenden bei Unfall im Kreisverkehr, Alleinhaftung des Einfahrenden
(AG HAMBURG-BARMBEK vom 11.04.2014, 815 C 248/12)
Ereignet sich ein Unfall im Einfahrtsbereich eines Kreisverkehrs, rechtfertigt dies die Annahme eines Vorfahrtsverstosses des Einfahrenden. Aus diesem Vorfahrtsverstoss wiederum folgt ein Anscheinsbeweis für die alleinige Unfallverursachung durch den Einfahrenden und damit eine Haftung in Höhe von 100%. (Aus den Gründen: …Nach den Unfallskizzen beider Parteien ereignete sich der Unfall noch innerhalb des Einfahrtsbereichs des Beklagten zu 1 in den Kreisverkehr. Dieses typische Geschehen rechtfertigt aufgrund der Lebenserfahrung die Annahme, dass der Bekl. zu 1 die Vorfahrt der Klägerin verletzt hat. Aufgrund des geschilderten Anscheinsbeweises oblag es den Beklagten, Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Kausalverlaufs ergibt. Dies ist nicht gelungen. Nicht ergiebig war die Aussage des Zeugen D. Der Zeuge wurde auf den Unfall und die Fahrzeuge der Parteien erst durch den Knall aufmerksam…).
(Quelle: ADAC e.V.)