Verweisung auf Partnerwerkstatt des Schädigers als für den Geschädigten unzumutbare Reparaturleistung
(AG HAMBURG vom 20.11.2014, 50A C 220/12)
Die Verweisung an eine Werkstatt, bei der es sich um eine Vertrags- und Referenzwerkstatt der Haftpflichtversicherungsgesellschaft handelt und ihr deshalb entsprechende Sonderkonditionen gewährt werden, ist für den Geschädigten unzumutbar. (Aus den Gründen: …Nach der Rspr. des BGH ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ dem Geschädigten insbesondere dann unzumutbar, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise der Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen. Der Geschädigte muss sich wegen der im Rahmen von § 249 II S.1 BGB gebotenen subjektbezogenen Betrachtungsweise nicht auf einen erst vom Schädiger eröffneten Sondermarkt verweisen lassen. Andernfalls würde die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet…).
(Quelle: ADAC e.V.)