Haftung aus Betriebsgefahr bei kontaktlosem Unfall nur bei Nachweis der Erforderlichkeit des Ausweichmanövers
(LG HAMBURG vom 7.10.2014, 323 O 313/13)
Einer Haftung „bei Betrieb“ eines Kfz steht nicht entgegen, dass es zwischen den beiden beteiligten Fahrzeugen zu keiner Berührung gekommen ist. 2.Ist im Ergebnis nicht feststellbar, dass sich der Geschädigte aufgrund der Fahrweise des Unfallgegners zu einem Ausweichmanöver veranlasst sehen musste und dass dies zudem die einzige Möglichkeit für den Geschädigten darstellte, eine Kollision zu vermeiden, fehlt es an einem Nachweis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kfz und dem Unfall. (Aus den Gründen: Denn auch ein Unfall, der infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion zustande kommt, ist dem Betrieb des Fahrzeugs zuzuordnen, das diese Reaktion ausgelöst hat, wenn die Reaktion des Geschädigten zumindest subjektiv vertretbar erscheint, d.h. wenn für diesen subjektiv ein begründeter Anlass für die Annahme bestanden hat, das Verhalten des anderen werde ohne seine Reaktion zu einer Kollision führen…).
(Quelle: ADAC e.V.)