Wesentlicher Verkehrsverstoss bei nach dem neuen Punktesystem mit einem Punkt geahndeter Ordnungswidrigkeit – Fahrtenbuchauflage
(VG SIGMARINGEN vom 16.06.2015, 5 K 1730/15)
Ein Verkehrsverstoss von einigem Gewicht liegt vor, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit nach dem neuen Punktesystem mit einem Punkt geahndet werden kann. (Aus den Gründen: …Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit einen Verkehrsverstoss von einigem Gewicht voraus. Dies wäre hier bei dem Verkehrsverstoss vom 25.07.2014 ohne weiteres der Fall gewesen. Wie erwähnt, hätte die Verkehrsordnungswidrigkeit nach dem bis zum 28.02.2014 geltenden Bussgeldkatalog mit 80,– Euro und einer Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister geahndet werden können. Wenn nach dem damaligen Punktesystem eine Fahrtenbuchauflage selbstverständlich möglich gewesen wäre, so gilt dies erst recht für das jetzt gültige Punktesystem. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollen nämlich nur noch solche Verkehrsverstösse mit einem Punkt bedroht sein, die im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit stehen…).
(Quelle: ADAC e.V.)