Möglichkeit eines Verweises auf eine Werkstatt bei fiktiver Abrechnung ohne Vorlage eines Kostenvoranschlages
(AG GELSENKIRCHEN vom 26.01.2015, 204 C 82/14)
Bei einer fiktiven Schadensabrechnung ist eine Verweisung an eine bestimmte Werkstatt durch den Schädiger auch dann zulässig, wenn der Schädiger keinen Kostenvoranschlag der Werkstatt vorlegen kann. (Aus den Gründen: …Dass die Entfernung der genannten Reparaturwerkstatt zur Wohnanschrift des Klägers ca. 18,5 km beträgt, steht einem solchen Verweis nicht entgegen. Nach dem unstreitig gebliebenen Sachvortrag der Beklagten bietet die von dieser benannte Fachwerkstatt eine sachgerechte und fachgerechte Reparatur, die von der Qualität her einer solchen in einem markengebundenen Fachbetrieb nicht nachsteht und mit dieser vergleichbar ist. Der Kl. muss sich daher auf die Stundenverrechnungssätze der Firma verweisen lassen, weshalb die geltend gemachte Forderung in Höhe eines Betrages von 159,46 € nicht besteht. Ansprüche wegen fiktiver Verbringungskosten von 125,– € und UPE-Aufschläge von 185,– € stehen dem Kl. ebenfalls nicht zu…).
(Quelle: ADAC e.V.)