Beschränkte Leistungsfreiheit der Haftpflichtversicherung bei Unfallflucht des Versicherungsnehmers
(LG DÜSSELDORF vom 29.01.2015, 9 S 27/14)
1. Durch die Verkehrsunfallflucht verletzt der Kraftfahrer arglistig seine Aufklärungspflicht gegenüber seinem Haftpflichtversicherer. 2. Die vorsätzliche Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit bei der Sachverhaltsaufklärung genügt für die auf einen Betrag i.H.v.
2.500,– € beschränkte Leistungsfreiheit des Versicherers gem. Nr.E 7.1 i.V.m. Nr.E 7.3 AKB i.V.m. § 28 II VVG. (Aus den Gründen: …Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass jedenfalls keine Strafbarkeit nach § 142 StGB vorliege, da sie sich in einem Tatbestandsirrtum befunden habe. Die Bekl. hat nach ihrer eigenen Einlassung bemerkt, dass sie gegen etwas gefahren ist. Sie hat sich ferner nicht vergewissert, ob dabei ein Schaden entstanden ist. Insoweit kommt es für die Verwirklichung des Tatbestands nicht darauf an, ob der Schaden an einem Fahrzeug oder einem anderen Gegenstand, z.B. einem Begrenzungspfosten entstanden ist. Der Bekl. steht gem. § 28 III 2 VVG auch nicht der Kausalitätsgegenbeweis zu…).
(Quelle: ADAC e.V.)