Alleinhaftung eines Spurwechslers bei Kollision auf Seitenstreifen mit Polizeieinsatzfahrzeug
(OLG FRANKFURT AM MAIN vom 14.03.2016, 1 U 248/13)
Nutzt
ein Einsatzfahrzeug der Polizei, das zu einem Verkehrsunfall auf einer
Bundesautobahn gerufen worden ist, den Seitenstreifen, ist die Nutzung
des Seitenstreifens von dem Sonderrecht des § 35 I StVO gedeckt, ohne
dass es darauf ankommt, ob sich zwischenzeitlich bereits Rettungsgassen
gebildet haben. 2.Kollidiert ein Pkw, der beim Wechsel von der mittleren
auf die rechte Fahrspur einer Autobahn über die Begrenzungslinie hinaus
auf den Seitenstreifen gerät, mit einem dort nur mit mäßiger
Geschwindigkeit (hier: 45-50 km/h) und Blaulicht fahrenden
Einsatzfahrzeug der Polizei, haftet der den Fahrstreifen wechselnde Pkw
für den Unfall allein. Aus den Gründen: …Die Einsatzfahrt war zur
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben im Sinne des § 35 I SO dringend geboten,
weil das Einsatzfahrzeug zu einem Unfall auf der Autobahn gerufen
worden war. Ein Einsatzbefehl an eine Polizeistreife rechtfertigt
grundsätzlich die Inanspruchnahme der Sonderrechte aus § 35 I StVO…).