Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht mit bedeutendem Sachschaden ab 1.300,– €
(LG Krefeld vom 23.03.2016, 21 QS-13 JS 170/16-47/16)
Die Voraussetzungen des § 69 II Nr.3 StGB sind nur erfüllt, wenn der Täter gewusst hat oder hat wissen können, dass bei dem Unfall an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Derzeit dürfte – in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur Wertgrenze des § 315 c StGB – ein Sachschaden ab 1.300,– € als bedeutend i.S.v. § 69 II Nr.3 Alt.2 StGB anzusehen sein. (Aus den Gründen: …Insoweit kommt eine Anwendung des § 142 StGB nur in Betracht, wenn der Unfallflüchtige von der unfallbedingten Verursachung eines bedeutenden Schadens wusste oder vorwerfbar nicht wusste. Allein aus der nachträglichen Feststellung eines bedeutenden Schadens ergibt sich nicht ohne weiteres, dass dieser auch der Höhe nach bei laienhafter Betrachtung erkennbar war. Entscheidend ist vielmehr, dass der Unfallflüchtige die objektiven Umstände erkennen konnte, die die rechtliche Bewertung des Schadens als bedeutend begründen. Derzeit dürfte ein Sachschaden ab 1.300,– € als bedeutend anzusehen sein…).