Kein Fahrverbot bei Übersehen einer Geschwindigkeitsbegrenzung hinter einem Ortsschild aufgrund Augenblicksversagens
OLG NAUMBURG vom 05.11.2015 (2 WS 213/15)
Von der Verhängung eines Fahrverbots kann aufgrund eines Augenblicksversagens abgesehen werden, wenn ein Verkehrsteilnehmer ein im nahen örtlichen Zusammenhang mit dem Ortsschild aufgestelltes Verkehrsschild, durch das die zulässige Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt wird, übersieht. (Aus den Gründen: …Ein im nahen örtlichen Zusammenhang mit dem Ortsschild aufgestelltes Verkehrsschild, durch welches die zulässige Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt wird, kann leicht übersehen werden. Die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h bestand auch nur vom 06.10. bis zum 07.11.2014, also gut einen Monat. Deshalb gab es offensichtlich keine für den Betroffenen wahrnehmbare Umstände, aufgrund derer sich die Begrenzung auf 30 km/h aufdrängte. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war hier trotz des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots auch keine Erhöhung der Regelgeldbuße angezeigt, weil eine solche bei Augenblicksversagen nicht in Betracht kommt…).