Absehen von Regelfahrverbot in Ausnahmefällen bei vermeidbarem Verbotsirrtum über Autobahnbeschilderung
OLG BAMBERG vom 27.01.2017, 3 SS OWI 50/17
Nimmt ein Kfz-Führer ein Verkehrszeichen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit (Z 274) optisch wahr, ist er aber wegen eines darunter befindlichen Überholverbotszeichens (Z 277) und hierzu angebrachter Zusatzschilder der Meinung, dies beziehe sich nicht auf ihn, unterliegt er keinem Tatbestandsirrtum (§ 11 I OWiG), sondern einem Verbotsirrtum (§ 11 II OWiG). Ein vermeidbarer Verbotsirrtum führt nicht zwangsläufig zum Wegfall des an sich verwirkten Regelfahrverbots. Vielmehr kommt dies nur in Ausnahmefällen in Betracht, wobei auf den von der höchstrichterlichen Rspr. entwickelten Rechtsgedanken des Augenblicksversagens zurückgegriffen werden kann. (Aus den Gründen: …Ein Augenblicksversagen lag aber gerade nicht vor. Der Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h im Bereich der Messstelle gingen weitere Geschwindigkeitsbeschränkungen voraus, wobei überdies die Zeichen 274 und 277 jeweils durch einen waagerechten Strich optisch voneinander getrennt waren…).