Mithaftung von 70% eines trotz wahrnehmbaren Martinshorn bei Grün in eine Kreuzung einfahrenden Fahrzeugführers
LG BONN vom 28.09.2016 1 O 454/13
Fährt ein Fahrzeugführer bei Grünlicht in eine Kreuzung ein, obwohl er ein Martinshorn hört, aber nicht zuordnen kann, aus welcher Richtung das Signal kommt, haftet er bei einem Unfall zu 70%, wenn das Einsatzfahrzeug bei Rot und mit überhöhter Geschwindigkeit ebenfalls in die Kreuzung einfährt. (Aus den Gründen: …Der Fahrer, der Sonderrechte in Anspruch nimmt, hat sich beim Einfahren in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung davon zu überzeugen, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen haben. So lange der Fahrer nicht auf die Gewährung freier Fahrt durch alle anderen an sich bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer vertrauen kann, muss er sich notfalls im Schritttempo an die Kreuzung tasten. Der Kl. hat gegen § 38 I S.2 StVO verstoßen, dem Einsatzfahrzeug sofort freie Bahn zu verschaffen. Wer sich beim Ertönen des Einsatzhorns unmittelbar vor einer Kreuzung befindet und nicht weiß oder erkennen kann, woher das Einsatzfahrzeug kommt, darf nicht in die Kreuzung einfahren…).