Alleinhaftung eines nach links lenkenden überholten Verkehrsteilnehmers während eines Überholvorgangs
OLG SAARBRÜCKEN vom 20.10.2016, 4 U 104/15
Wird bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zulasten eines Unfallbeteiligten ein Überholen im Überholverbot berücksichtigt, so darf nicht offenbleiben, auf welcher Fahrbahn sich der Unfall ereignet hat, mithin ob das überholte Kfz selbst einen Fahrbahnwechsel vorgenommen hat. Gehen einem Unfallgeschehen beiderseitige, eskalierende Verkehrsverstöße der Unfallbeteiligten voraus (Überholmanöver nach Art eines Wettrennens), sind für die Haftungsquote, insb. für die Berücksichtigung der Betriebsgefahren, die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Führt der Fahrer eines Pkw nach vorangegangenen beiderseitigen Überholmanövern eine bewusste Lenkbewegung nach links aus, um den Überholversuch eines Kraftradfahrers zu unterbinden, kann eine darin zum Ausdruck kommende rücksichtslose und grob verkehrswidrige Gesinnung des Pkw-Fahrers die auf Seiten des Kraftrads allein in die Abwägung einzustellende Betriebsgefahr im Einzelfall gänzlich zurücktreten lassen.