Parallelvollstreckung zweier Fahrverbote ohne Schonfrist bei gleichzeitiger Rechtskraft
AG VECHTA vom 14.09.2017, 93 OWI 515/17
Werden gegen einen Betroffenen zwei Bußgeldbescheide erlassen, in denen jeweils eine Geldbuße und ein einmonatiges Fahrverbot ohne Gewährung einer Schonfrist nach § 25 II a StVG verhängt werden, werden die Fahrverbote parallel vollstreckt, wenn beide Bußgeldbescheide zeitgleich rechtskräftig werden. (Aus den Gründen: …Nach § 25 II StVG beginnt das Fahrverbot mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Da beide Fahrverbote ohne Schonfrist im Sinne des § 25 II a StVG ergingen, ist eine Parallelvollstreckung beider Fahrverbote möglich. Grundsätzlich gilt, dass die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote nach § 25 II StVG getrennt nebeneinander erfolgt, jeweils ab Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Etwas anderes gilt nach § 25 II a StVG nur für den Fall, dass ein oder beide Fahrverbote mit Schonfrist angeordnet waren. Nur für den Fall, dass ein Hinausschieben der Wirksamkeit eines oder beider Fahrverbote überhaupt möglich ist, ist die additive Vollstreckung gesetzlich vorgesehen…).