Angabe des Messortes als Voraussetzung eines wirksamen Bußgeldbescheids bei Vorwurf einer Geschwindigkeits-überschreitung
AG STADTHAGEN vom 10.04.2017, 11 OWI 108/17
Wird dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, muss der entsprechende Bußgeldbescheid, um wirksam zu sein, die Ordnungswidrigkeit zeitlich, örtlich und inhaltlich hinreichend festlegen und begrenzen. Die örtliche Begrenzung des Vorfalls kann durch eine Bezeichnung der Messstelle erfolgen. (Aus den Gründen: …Hier fehlt es an der örtlichen Begrenzung des vorgeworfenen Vorfalls. Es fehlt hier eine nähere Bezeichnung der Messstelle zum Beispiel mit einer Hausnummer oder einer angrenzenden Einmündung oder aber einer Angabe des Streckenkilometers. Der Bußgeldbescheid muss insoweit auch aus sich heraus verständlich sein. Es reicht nicht aus, wenn sich der Tatort erst unter Heranziehung des weiteren Akteninhalts ermitteln lässt. Denn dem Betroffenen wird zunächst einmal nur der Bußgeldbescheid zugestellt. Da der Bußgeldbescheid in dieser Hinsicht seiner vorgeschriebenen Umgrenzungsfunktion nicht nachgekommen ist, muss er als unwirksam betrachtet werden…).