Kein vorgeschriebener Abstand zwischen Verkehrszeichen und Messstelle bei Geschwindigkeitsbeschränkung in Baden-Württemberg
OLG KARLSRUHE vom 08.01.2018 ,2 RB 9 SS 794/17
Durch Verwaltungsvorschriften ist in Baden-Württemberg seit dem 01.07.2015 kein bestimmter Abstand zwischen dem die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen und der Messstelle mehr vorgeschrieben. Ob dieser Abstand Einfluss auf die Bewertung des Verstoßes hat, ist danach einzelfallabhängig und deshalb keine Grundlage für die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Schrittgeschwindigkeit lässt keine höhere Geschwindigkeit als 7 km/h zu. (Aus den Gründen: …Soweit sich der Betroffene auf die Verwaltungsvorschrift VwV-VkSA vom 19.12.2006 beruft, nach der bei Geschwindigkeitsmessungen grds. ein Abstand von 150 Metern zu dem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrszeichen eingehalten werden sollte, lässt dies außer Acht, dass die VwV-VkSA mit Wirkung vom 01.07.2015 neu erlassen wurde und in der Neufassung die Einhaltung eines bestimmten Abstandes der Messstelle zu dem die Beschränkung anordnenden Zeichen nicht mehr vorgeschrieben ist…).