Anforderungen des Richters an die Identifizierung eines Fahrers aufgrund eines schlechten Fotos
KG vom 01.08.2017, 3 WS B 158/17-162 SS 88/17
Ein sehr unscharfes, kontrastarmes und grob gekörntes Messfoto, dass die (zudem teilweise verdeckten) Gesichtskonturen des Fahrers kaum erkennen lässt, ist in der Regel nicht als Grundlage geeignet, den Betroffenen zu identifizieren. (Aus den Gründen: …Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Im Hinblick auf die Identifizierung eines Betr. anhand eines Lichtbildes gelten entsprechende Grenzen für die Beweiswürdigung. Bestehen danach Zweifel an der Eignung eines qualitativ schlechten Bildes zur Identifikation des Betroffenen, so müssen die Urteilsgründe aufzeigen, warum dem Tatrichter die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben. Die beiden in Bezug genommenen Lichtbilder weisen eine sehr schlechte Qualität auf…).